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Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten nicht im Corona-Homeoffice?

    § 1 Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV

    (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

    (2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:

    1. Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr,
    2. Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
    3. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.

    (3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle gelten nur

    1. § 3,2.
    2. § 3a und3.
    3. Nummer 4.4 des Anhangs.

    (4) Für Telearbeitsplätze gelten nur

    1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
    2. § 6 und der Anhang Nummer 6,

    soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

    (5) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für

    1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
    2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
    3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
    4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

    (6) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden.

    (7) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.

    Epoch Times am 11. Oktober 2020:

    Es gilt die „Unverletzlichkeit der Wohnung“: Regierung will Arbeitsplatz im Homeoffice nicht kontrollieren

    Die Bundesregierung hält auch bei einer dauerhaften Ausweitung des Homeoffice keine Kontrollen für nötig, ob das heimische Büro den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung unterliegt.

    „Auch bei Telearbeit gilt die grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung“, sagte Arbeitsstaatssekretär Björn Böhning (SPD) der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“. Zwar gelte auch bei mobiler Arbeit, also der Arbeit von unterwegs, aus einem Café oder von zu Hause, der Arbeitsschutz.

    Das bedeute aber noch lange nicht, „dass der Arbeitgeber in der Privatwohnung nachschauen muss“. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hatte zuletzt vorgeschlagen, den Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf mindestens 24 Tage Heimarbeit pro Jahr zu verschaffen.

    Dabei geht es jedoch nicht um klassische „Telearbeit“, die den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung unterliegt, sondern um „mobile Arbeit“, an die der Gesetzgeber weniger strenge Anforderungen stellt.

    Böhning sagte jedoch der FAS, an die allgemeinen Erfordernisse des regulären Arbeitsschutzes müssten sich die Unternehmen auch in diesem Fall halten. Für jede Art der Arbeit sei eine „Gefährdungsbeurteilung“ nötig: „Sind besondere Risiken vorhanden, und was folgt daraus?“ Eine Überprüfung vor Ort sei dafür aber nicht nötig. (dts)

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