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Fertighaus vom Architekten – sicher und preiswert

Architekten bauen schlüsselfertig

Sie haben sich vielleicht schon die eine oder andere Zeitschrift über das Bauen angesehen. Dann kennen Sie auch die Angebote der Fertigbauunternehmen. Das Fertighaus kann eine zweckmäßige Alternative zum herkömmlichen Hausbau sein.

Sie stehen als Bauherr keinesfalls vor der Entscheidung zwischen einem Fertighaus oder einem Architektenhaus – auch wenn das in der Werbung gerne so dargestellt wird.

Ein Haus in Fertigbauweise kann auch von einem Architekten realisiert werden. Was bringt das? Der Architekt vertritt die Interessen des Bauherren, das heißt, er wird Sie nach bestem Wissen und Gewissen beraten.

Schließen Sie gleich einen Vertrag mit einem Fertigbauunternehmen ab, haben Sie keinen unparteiischen Berater mehr zur Seite. Statt eines individuellen Hauses bekommen Sie vielleicht ein Massenprodukt. Der Fertigbauer wird Ihnen das verkaufen, was er in seinem Werk herstellen kann, auch wenn Sie ursprünglich ganz andere Vorstellungen von Ihrem neuen Haus hatten. Entscheiden Sie sich zu schnell für ein Fertigbauunternehmen, machen Sie sich unnötig abhängig. Preisvergleiche und -verhandlungen sind dann nicht mehr möglich.

So entsteht das Fertighaus vom Architekten:

1. Klärung der Aufgabenstellung

Bauherr und Architekt ermitteln gemeinsam die Grundlagen für die Planung des Gebäudes. Dazu gehören die Größe und Anzahl der Räume, deren Zusammenhang und Lage im Gebäude und auf dem Grundstück, die Orientierung von Eingang, Treppe, Freisitz, Garage, die Art und Ausgestaltung der Erschließung und vieles mehr. Dies alles muss auf die Struktur der Baufamilie und auf die Interessen und Bedürfnisse der Familienmitglieder zugeschnitten werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Zukunft viele Veränderungen mit sich bringt.

2. Beratung zum gesamten Leistungsbedarf

Der Architekt berät den Bauherrn über den Ablauf der Dinge bei der Verwirklichung des Bauvorhabens. Er informiert darüber, was Architekt, Bauherr und Sonstige zu beachten, zu erledigen und zu beauftragen haben, damit gebaut werden kann. Zum Beispiel kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, eine Bauvoranfrage durchzuführen, den Baugrund untersuchen zu lassen, einen Tragwerksplaner einzuschalten oder eine unabhängige Finanzierungsberatung durchzuführen.
Es ist zu klären, ob die Erstellung des Fundaments oder des Kellers Leistung des Fertighauslieferanten sein soll oder wie andernfalls diese Leistungen zu erbringen sind.
In jedem Fall müssen die notwendigen Versicherungen abgeschlossen werden, das Grundstück amtlich vermessen und die Anträge für Wasser- und Energieanschlüsse gestellt werden.

3. Vorplanung

Der Architekt erarbeitet ein Planungskonzept oder auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten nach den Anforderungen aus der Aufgabenstellung und verhandelt mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit.
Die wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie die Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme werden geklärt und erläutert.
Der Architekt erarbeitet eine Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht.

4. Entwurfsplanung

Das Planungskonzept wird unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher und landschaftsökologischer Anforderungen durchgearbeitet und weiterentwickelt bis zum vollständigen Entwurf.
Der Architekt erstellt eine Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht.
Der Entwurf wird in Zeichnungen aller Grundrisse und Ansichten und einer Schnittzeichnung im Maßstab 1 : 100 und einem Lageplan im Maßstab 1 : 500 dargestellt.
Mit Behörden und anderen an der Planung Beteiligten verhandelt der Architekt über die Genehmigungsfähigkeit.

5. Vorbereitung der Vergabe

Der Architekt erstellt Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm, aus denen die für die Ausführung notwendigen Einzelangaben – Mengen und Qualität – hervorgehen.

6. Mitwirkung bei der Vergabe

Der Architekt holt Angebote von geeigneten Bauunternehmen ein, prüft und wertet sie und erstellt einen Preisspiegel.
Der Architekt erstellt einen Kostenanschlag nach DIN 276 aus den Angebotspreisen
Der Architekt verhandelt mit den Bietern über Festpreise, Liefer- und Fertigstellungstermine, Vertragsgestaltung und Zahlungsmodalitäten, überzeugt sich von der Leistungsfähigkeit der Bieter und gibt eine Empfehlung für die Vergabe des Auftrags.

7. Genehmigungsplanung

Die Vorlagen für den Bauantrag werden in der Regel vom Fertighaushersteller erarbeitet und eingereicht. Falls es zweckdienlich ist, übernimmt diese Leistung der Architekt .

8. Bauüberwachung

Der Architekt überwacht die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.
Der Architekt erstellt einen Zeitplan und überwacht die fristgerechte Ausführung der Arbeiten.
Der Architekt veranlasst die Einrichtung der Baustelle, zum Beispiel die Herstellung einer tragfähigen Zufahrt und der Anschlüsse für Wasser und Baustrom.
Der Architekt prüft die Rechnungen der/des ausführenden Unternehmen/s und leitet sie zur Bezahlung an den Bauherrn weiter.
Die Bauleistungen werden von Architekt und Bauherrn gemeinsam mit den anderen Beteiligten abgenommen. Der Architekt protokolliert den Vorgang, rügt Mängel, setzt Nachbesserungsfristen oder verhandelt über Preisnachlässe.
Nach der Endabnahme erhält der Bauherr Pläne und Berechnungen zu dem Gebäude, alle Prüfprotokolle und Betriebsanleitungen, eine Auflistung der Gewährleistungsfristen und eine Kostenfeststellung nach DIN oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

9. Objektbetreuung

Vor Ablauf der Gewährleistungsfristen prüft der Architekt zusammen mit dem Bauherrn, ob das Gebäude Mängel aufweist, macht die berechtigten Gewährleistungsansprüche gegenüber dem/den ausführenden Unternehmen geltend und überwacht die Beseitigung der Mängel.