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Dunkle Kleidung bei Regen und Dämmerung – Fußgänger haftet

    Ein Fußgänger, der bei Regen in der Dämmerung mit dunkler Kleidung unterwegs ist, kann bei einem Unfall mit einem Auto die Alleinschuld tragen. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts Hagen, das von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht worden ist.

    Der Kläger hatte eine Straße überquert, um zu seinem parkenden Fahrzeug zu gelangen. Mitten auf der Straße erfasste ihn der Beklagte mit seinem Auto. Der Kläger wurde schwer verletzt, musste mehrfach operiert werden und verlangte nun Schadensersatz von dem Autofahrer. Dieser machte vor Gericht geltend, er habe den an jenem Abend dunkel gekleideten Kläger beim besten Willen nicht rechtzeitig sehen können. Darin wurde er von einem Gutachter bestätigt, der zu dem Ergebnis kam, der Unfall wäre auch nicht zu vermeiden gewesen, wenn der Beklagte statt der gefahrenen 50 bis 55 Stundenkilometer nur mit Tempo 30 unterwegs gewesen wäre.

    Das Gericht schloss daraus, dass der Unfall für den Autofahrer ein unvermeidbares Ereignis war und den klagenden Fußgänger ein derart überwiegendes Verschulden traf, dass ihm ein Alleinverschulden attestiert werden musste. Die Schadensersatzklage wurde damit abgewiesen.

    Landgericht Hagen Urteil vom 14. Januar 2005 Aktenzeichen: 9 O 224/03
    Quelle: http://www.verbrauchernews.de/verkehr/unfall/artikel/2005/04/0024/   (03.04.2005 – bera/dav)

    Kommentar der bayrischen Landesverkehrswacht:

    Dunkelmänner leben gefährlich

    Kaum ein Autofahrer käme auf die Idee nachts ohne Licht zu fahren. Doch ob die Scheinwerfer korrekt eingestellt sind oder überhaupt nicht funktionieren, darauf achten immer weniger Autofahrer. Dieses beunruhigende Fazit zieht die Deutsche Verkehrswacht nach der Kfz-Beleuchtungsaktion 2003, denn fast 40 Prozent aller überprüften Pkw wiesen Mängel auf. Gravierend angestiegen sind dabei Beanstandungen von defekten und falsch eingestellten Scheinwerfern – auf beiden Seiten – sowie von Rück- und Blinklichtern. Dabei sind funktionierende Scheinwerfer und Blinker lebenswichtig. Denn nur richtig eingestellte Scheinwerfer leuchten die Straße optimal aus und lassen den Autofahrer gefährliche Situationen frühzeitig erkennen. Zu hoch justierte Scheinwerfer hingegen blenden den entgegenkommenden Verkehr. „Einäugige“ Pkw können mit Motorrädern verwechselt werden, denn sie verbergen ihre tatsächliche Breite in der Dunkelheit. Darüber hinaus stellen defekte Blinker beim Überholen ein unkalkulierbares Risiko für nachfolgende oder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer dar.

    Doch was nützen die besten Beleuchtungssysteme, wenn sich Fußgänger im Dunkeln verbergen. Dunkle Kleidung mag zwar Modetrends entsprechen, für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ist sie aber nicht geeignet. Denn bei schlechten Sichtverhältnissen und früh einsetzender Dunkelheit ist das Unfallrisiko für Fußgänger besonders groß. Wer zu spät gesehen wird, lässt dem Autofahrer kaum eine Chance zum Bremsen oder Ausweichen. Die traurige Folge: Rund 44.000 Fußgänger werden jährlich in Deutschland verletzt oder getötet. Viele Unfälle ließen sich durch helle Kleidung oder durch reflektierende Materialien vermeiden.

    Quelle: Landesverkehrswacht   LVW Bayern e.V.
    Nachrichten · Berichte · Mitteilungen aus der Landesgeschäftsstelle 2/2004
    LVW 2/2004

    Anmerkung: Das schreibt die Straßenverkehrsordnung für diese Situation vor:

    § 3 STVO – Geschwindigkeit

    (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
    (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
    (2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.